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Allgemeine Geschäftsbedingungen


 
1. Allgemeines
1.1.

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Prisma Software Engineering GmbH (im Folgenden Prisma Software Engineering genannt).

1.2.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von Prisma Software Engineering bedürfen der Schriftform.

1.4.

Prisma Software Engineering ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1.

Angebote von Prisma Software Engineering sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen - unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung und/oder durch Auftragsausführung durch Prisma Software Engineering zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt.

2.2.

Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch Prisma Software Engineering.

2.3.

Der Umfang der von Prisma Software Engineering zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen, gelten in nachstehender Reihenfolge die Vertriebspartnervereinbarung, die Einzellizenzbedingungen für Prisma Software Engineering Software, der Wartungsvertrag und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.4.

Prisma Software Engineering behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte, Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.

2.5.

Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an:

2.5.1.

In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden; d. h., sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.

2.5.2.

Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.

3. Installation, Schulung und Beratung
3.1.

Sofern Prisma Software Engineering Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von Prisma Software Engineering angemessen. Prisma Software Engineering kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen.

3.2.

Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Leistungsumfang
4.1.

Prisma Software Engineering ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.

4.2.

Prisma Software Engineering ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4.3.

Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von Prisma Software Engineering. Prisma Software Engineering behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

5. Lieferfrist
5.1.

Von Prisma Software Engineering angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Für den Fall, dass der voraussichtliche Liefertermin von Prisma Software Engineering um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, Prisma Software Engineering eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.

5.2.

Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3.

Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von Prisma Software Engineering nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei Prisma Software Engineering, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

6. Preise
6.1.

Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.

6.2.

Schulungs-, Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.

6.3.

Prisma Software Engineering ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

6.4.

Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc., werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.

7. Zahlung
7.1.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen ohne Abzug nach 7 Tagen nach Rechnungserhalt netto zu begleichen.

7.2.

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von Prisma Software Engineering verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.3.

Schuldet der Kunde Prisma Software Engineering mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird - sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat - zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld, getilgt.

8. Annahmeverzug des Kunden

Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist Prisma Software Engineering nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt Prisma Software Engineering Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder Prisma Software Engineering einen höheren Schaden nachweist.

9. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Sachmangelhaftung; Nachbesserung bei Dienstleistungen
9.1.

Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr.

9.2.

Ist der Kunde kein Verbraucher, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

9.3.

Von Prisma Software Engineering auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von Prisma Software Engineering unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er Prisma Software Engineering unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Werktagen nach Installation, konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei Prisma Software Engineering ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

9.4.

Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, haftet Prisma Software Engineering bei Mängeln ihrer Software bzw. Dienst- oder Werkleistungen nach Maßgabe der für diese geltenden besonderen Bestimmungen.

9.5.

Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten hat der Kunde Prisma Software Engineering in jedem Fall zunächst zur kostenlosen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aufzufordern.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1.

Prisma Software Engineering behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Prisma Software Engineering in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.

10.2.

Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Prisma Software Engineering zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an Prisma Software Engineering ab. Prisma Software Engineering nimmt die Abtretung an.

10.3.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Prisma Software Engineering berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Prisma Software Engineering ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

10.4.

Bei einem Rücknahmerecht Prisma Software Engineerings gemäß vorstehendem Absatz ist Prisma Software Engineering berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von Prisma Software Engineering den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

10.5.

Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11. Umfang der Rechtseinräumung

Prisma Software Engineering behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen für Prisma Software Engineering Software für die jeweiligen Produkte.

12. Haftung
12.1.

Prisma Software Engineering haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Prisma Software Engineerings, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die Prisma Software Engineering, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

12.2.

Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Prisma Software Engineering, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach. Unberührt bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners, jedoch haftet Prisma Software Engineering im Übrigen nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen.

12.3.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

12.4.

Soweit Prisma Software Engineering nach Ziffer 12.2 haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Prisma Software Engineering beschränkt.

12.5.

Prisma Software Engineering haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm und Datensicherung - hätte verhindern können.

12.6.

Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Prisma Software Engineering.

12.7.

Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

13. Schutzrechte Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, Prisma Software Engineering von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Prisma Software Engineering Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Prisma Software Engineering auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Prisma Software Engineering ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten, auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware, durchzuführen.

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Prisma Software Engineering geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit Prisma Software Engineering geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von Prisma Software Engineering ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

15. Schlussbestimmungen
15.1.

Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

15.2.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).

15.3.

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von Prisma Software Engineering ist Papenburg (Ems).

15.4.

Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Papenburg (Ems) vereinbart.

   
Stand 10/2008
 



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