1. |
Allgemeines
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1.1. |
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen,
Leistungen und Angebote der Prisma Software Engineering GmbH (im Folgenden Prisma Software Engineering genannt).
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1.2. |
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne
ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht
Vertragsbestandteil.
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1.3. |
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie
Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese
anwendbaren Geschäftsbedingungen von Prisma Software Engineering bedürfen
der Schriftform.
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1.4. |
Prisma Software Engineering ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie
den Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die
Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die
Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines
Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde
nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.
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2. |
Angebot und Vertragsschluss
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2.1. |
Angebote von Prisma Software Engineering sind - insbesondere hinsichtlich
der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen -
unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche
Auftragsbestätigung und/oder durch Auftragsausführung durch Prisma Software
Engineering zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt.
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2.2. |
Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen
Bestätigung durch Prisma Software Engineering.
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2.3. |
Der Umfang der von Prisma Software Engineering zu erbringenden Leistungen
wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit
abgeschlossen, gelten in nachstehender Reihenfolge die
Vertriebspartnervereinbarung, die Einzellizenzbedingungen für Prisma
Software Engineering Software, der Wartungsvertrag und ergänzend diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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2.4. |
Prisma Software Engineering behält sich durch die Berücksichtigung
zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte, Abweichungen
von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.
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2.5. |
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail)
verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege
übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an:
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2.5.1. |
In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch
Anonymisierung umgangen werden; d. h., sie muss den Namen und die
E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und
Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der
Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail
gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
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2.5.2. |
Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit
nicht gewährleistet.
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3. |
Installation, Schulung und Beratung
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3.1. |
Sofern Prisma Software Engineering Schulungs-, Beratungs- oder
Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die
erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die
erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal
bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht
ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten
Ausführungsfristen von Prisma Software Engineering angemessen. Prisma
Software Engineering kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand
insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder
der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen.
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3.2. |
Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
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4. |
Leistungsumfang
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4.1. |
Prisma Software Engineering ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr
geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
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4.2. |
Prisma Software Engineering ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und
Teilleistungen berechtigt.
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4.3. |
Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger,
Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von Prisma Software Engineering. Prisma
Software Engineering behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die
Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll
einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
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5. |
Lieferfrist
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5.1. |
Von
Prisma Software Engineering angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Für
den Fall, dass der voraussichtliche Liefertermin von Prisma Software
Engineering um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde
berechtigt, Prisma Software Engineering eine angemessene Nachfrist zur
Lieferung zu setzen.
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5.2. |
Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
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5.3. |
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer
Gewalt und aller sonst von Prisma Software Engineering nicht zu vertretender
Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss
sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei Prisma Software
Engineering, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
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6. |
Preise
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6.1. |
Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und
Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und
Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart
wurde, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen
berechnet.
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6.2. |
Schulungs-, Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein
Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen
Preisliste berechnet.
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6.3. |
Prisma Software Engineering ist an die angegebenen Preise nicht gebunden,
wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher
Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt
der Lieferung gültigen Preise berechnet.
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6.4. |
Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von
Überzahlungen, Doppelzahlungen etc., werden dem Rechnungskonto des Kunden
gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung
verrechnet.
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7. |
Zahlung
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7.1. |
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen ohne Abzug nach
7 Tagen nach Rechnungserhalt netto zu begleichen.
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7.2. |
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen
aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von Prisma Software Engineering
verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
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7.3. |
Schuldet der Kunde Prisma Software Engineering mehrere Zahlungen
gleichzeitig, wird - sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat
- zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils
ältere Schuld, getilgt.
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8. |
Annahmeverzug des Kunden
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Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist Prisma
Software Engineering nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens
14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu
verlangen. Verlangt Prisma Software Engineering Schadensersatz, so beträgt
dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder
Prisma Software Engineering einen höheren Schaden nachweist.
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9. |
Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Sachmangelhaftung;
Nachbesserung bei Dienstleistungen
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9.1. |
Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr.
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9.2. |
Ist der Kunde kein Verbraucher, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und
Gefahr des Kunden.
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9.3. |
Von Prisma Software Engineering auftragsgemäß installierte Produkte wird der
Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von Prisma Software Engineering
unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen
vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme
erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er Prisma Software
Engineering unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Werktagen nach
Installation, konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem
Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine
Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei Prisma Software Engineering
ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde
die Abnahme nicht verweigern.
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9.4. |
Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, haftet Prisma
Software Engineering bei Mängeln ihrer Software bzw. Dienst- oder
Werkleistungen nach Maßgabe der für diese geltenden besonderen Bestimmungen.
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9.5. |
Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten hat der Kunde Prisma
Software Engineering in jedem Fall zunächst zur kostenlosen Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung aufzufordern.
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10. |
Eigentumsvorbehalt
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10.1. |
Prisma Software Engineering behält sich das Eigentum an den gelieferten
Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software
bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so
gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher
aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das
gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Prisma Software
Engineering in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den
Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten
Nutzungsrechte.
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10.2. |
Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Prisma
Software Engineering zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen
Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der
Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an Prisma Software Engineering
ab. Prisma Software Engineering nimmt die Abtretung an.
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10.3. |
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug -
oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Prisma Software Engineering
berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die
Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt
sind. Prisma Software Engineering ist berechtigt, die Vorbehaltsware
gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen
diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
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10.4. |
Bei einem Rücknahmerecht Prisma Software Engineerings gemäß vorstehendem
Absatz ist Prisma Software Engineering berechtigt, die sich noch im Besitz
des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten abzuholen. Der Kunde
hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von Prisma
Software Engineering den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit
auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
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10.5. |
Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein
Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
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11. |
Umfang der Rechtseinräumung |
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Prisma Software Engineering behält an der gelieferten Software die Urheber-
und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem
Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch
Dritter - sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software.
Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den
Lizenzbedingungen für Prisma Software Engineering Software für die
jeweiligen Produkte.
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12. |
Haftung
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12.1. |
Prisma Software Engineering haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit Prisma Software Engineerings, ihrer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die
Prisma Software Engineering, ihre gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
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12.2. |
Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
Prisma Software Engineering, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde
nach. Unberührt bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners,
jedoch haftet Prisma Software Engineering im Übrigen nur in Höhe des
typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise
vorhersehbaren Aufwendungen.
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12.3. |
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
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12.4. |
Soweit Prisma Software Engineering nach Ziffer 12.2 haftet, ist die Haftung
auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Prisma
Software Engineering beschränkt.
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12.5. |
Prisma Software Engineering haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren
Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm und
Datensicherung - hätte verhindern können.
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12.6. |
Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen von Prisma Software Engineering.
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12.7. |
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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13. |
Schutzrechte Dritter
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Der Kunde verpflichtet sich, Prisma Software Engineering von
Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Prisma Software
Engineering Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Prisma Software
Engineering auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Prisma
Software Engineering ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen
Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten, auch bei
ausgelieferter und bezahlter Ware, durchzuführen.
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14. |
Abtretbarkeit von Ansprüchen
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Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Prisma Software Engineering geschlossene
Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten
oder sonst Rechte und Pflichten aus mit Prisma Software Engineering
geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von Prisma Software Engineering ganz
oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
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15. |
Schlussbestimmungen
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15.1. |
Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll
an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
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15.2. |
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
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15.3. |
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von Prisma Software
Engineering ist Papenburg (Ems).
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15.4. |
Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder
seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand
Papenburg (Ems) vereinbart.
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Stand 10/2008
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